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Alles klar in Esenshamm ?

20 Dissenspunkte 

die zur Handhabung des Antrages von E.ON  zum Rückbau des AKWs  Esenshamm sowie dem Neubau eines Zwischenlagers nach dem Erörterungstermin in Rodenkirchen (Februar 2016) bestehen. 

Diese sicherheits- und umweltschutzrelevanten Punkte müssen in der Stilllegungsgenehmigung Berücksichtigung finden ! : 

 

1. Öffentlichkeitsbeteiligung wie bei Geesthacht (Krümmel) 

Eine freiwillige Institution mit Betreiber und Ministerium sowie Initiativen und Kreistagspolitikern, mit der Kompetenz, dort zu strittigen Themen Vorschläge für z.B. Gutachten zu machen, wurde von EON und Minister Wenzel aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt.

2.  Eine Alternativenprüfung bei Einschluss und Rückbau ist unverzichtbar.

E.ONs Rückbauantrag ist abzuwägen ggü. möglichen Einschlussvarianten (z.B. IPPNW Forderung nach „Stehenlassen nach Entkernung“ bzw vollständiger Rückbau mit Bunker“ jeweils vollständig ohne Freigabe von Abrissmaterial). Die Strahlungsminimierungsvorgabe ist hierfür Leitschrift.

3.  Aufbewahrung radioaktiver Stoffe in LUNA gehört in die Stillegungsgenehmigung 

In der für 2017 zu erwartenden atomrechtlichen Stilllegungsgenehmigung ist exakt festzulegen, was im neu beantragten Zwischenlager für leicht- und mittelradioaktive Stoffe gelagert werden darf.             

Sind die Anforderungen §9(1)StrSchuVO zu §7(2) AtG und zu § 3(2)AtVfV  eingehalten ?

4. EONs Vorbehalte (Schacht Konrad) und Bedingung (Verfassungsbeschwerde) sind zurückzuweisen            

Es ist mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz  nicht vereinbar, dass eine wirkliche  Stilllegung an Vorbehalte wie „Schacht Konrad müsse zur Verfügung stehen“ oder mit Bedingungen  verknüpft wird, wie „eine Stilllegungsverfügung sei durch Schadensersatz auszugleichen“.

5. Abbau erst, wenn Brennstofffreiheit vorliegt     

Strahlenminimierungsgründe machen es unverzichtbar,  den Abbau erst nach vollständiger  Brennstofffreiheit beginnen zu lassen. Das zu hohe Risikopotential liegt auch bei den defekten Brennelementen bzw. -stäben.

6. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist mit niedrigeren Grenzwerten neu festzusetzen und in die Stilllegungsgenehmigung einzufügen.

7. Abbautechnik vor Ort. Transportvermeidung

Radioaktive Gefährdungen, auch durch Transporte, sind weitestgehendst zu vermeiden . Dies ist  in  der Stilllegungsgenehmigung festzuschreiben.

8. Kernbrennstofffreiheit              

32 „frische“ Brennelemente (von 204) im Lagerbecken (plus defekte BE/Brennstäbe) sind vor Abbau  vollständig zu entfernen.

Zudem bedarf es der dringlichen Klärung von: a) der Einlagerung in de facto aufgehobene Genehmigung des Zwischenlagers und b) defekter Tragzapfen.  

9. Heiße Zelle vor Ort            

Eine neue Stilllegungsgenehmigung (§ 7(3)AtG ) hebt § 7(1) Altgenehmigung AtG auf. Hierin ist festzuhalten, dass eine heiße Zelle zur Reparatur von Brennelementen auch nach wirklicher Stilllegung des AKW vor Ort vorhanden sein muss.

10.  LUNA  Neues Zwischenlager für leicht- und mittelradioaktive Stoffe       

a) Raumluftüberwachung und Lüftungssystem (Schleusen/Luftfilter) nach Stand der Technik                                                                                                                           b) Es sind durchgängig „Konrad – gängige Behälter“ (Bauart und Dichte) vorzusehen.       c)  ZL-Laufzeit ist zu begrenzen , notfalls bis Endlagerinbetriebnahme verlängerbar.        d) Die Gebinde sind kontinuierlich per Kamera zu überprüfen.                                           e)  Eine Pufferlagerung soll im Reaktor und nicht im LUNA stattfinden.                           f)  EONs Antrag auf 20 % Fremdeinlagerung (ca 1000 von 5000 m³) ist als Vorratsgenehmigung abzulehnen.

11. Radiologie       

a) Eine detaillierte Bestandsaufnahme jetzt und fortlaufend ist dezidiert vorzugeben.    b) Die Fortluftgrenzwerte sind abzusenken, sobald das AKW brennstofffrei ist.              c)  Die Abwassererlaubnis ist durch deutliche Absenkung der Grenzwerte anzupassen. Dies ist in die Stilllegungsgenehmigung aufzunehmen.                                                            d) Klare Vorgaben für kontinuierliche Messungen, anlagenintern und in Umgebung.

12. Entsorgung und Freigabe        

a) Die von EON beantragten 11900 to (ca 6,2%) für Verbrennen/Einschmelzen/Deponie sind einer vorherigen, exakten, alle Nuklide umfassenden Messung  zu unterziehen. Aus Strahlenminimierungsgründen sind Transporte zu externen Bearbeitungstätten nur auf besondere Ausnahmegründe zu begrenzen.                                                                                                                                                                                                               b) Eine Freigabe (Strahlenschutzverordnung) von radioaktivem Abrissmaterial (Querkontamination bzw Vermischungen nicht auszuschliessen) soll unterbleiben, da die Verteilung von Radioaktivität im Land dem Grundsatz der Strahlenminimierung widerspricht. Darüber hinaus ist die Genehmigungsbehörde aufgefordert, den Freigabegrenzwert von 10 auf 2 Mikrosievert pro Person und Jahr aus Gründen der Strahlenminimierungs-Mengen- und Stand-der -Technik-Sicht-  generell im Stilllegungsbescheid festzusetzen (solange Freigabe im Ausnahmefall zulässig) und für die anfallenden Mengen durchgehende Messungen auf Alpha-, Beta- und Gamma-Strahlen mit Stand der Technik der Anlagen und neutralen Gutachtern (nicht TÜV) vorzuschreiben. 

c) Sollte im besonders begründeten Ausnahmefall eine Freigabe erfolgen, ist bei geeigneten Deponien der Klasse  2 (> 10000 t/a Einlagerung) der Grenzwert von 2 Mikrosievert einzuhalten und eine Freigabe des BMU für landwirtschaftliche. Folgenutzung der Deponie zu gewährleisten. Das Auswahlverfahren hat transparent stattzufinden ebenso wie der Nachweis des Verbleibs des Materials.

d)Auflage zur fachkundigen Prüfung auf weitere Umwelt-,Wasser- und gesundheitsgefährdende Stoffe (z.B. Schwermetalle) und deren fachgerechte und strahlenminimierende Entsorgung.     

13. Hochwasserschutz

a) die Klimapolitische Eingabe von Dr. Strass (8 m NN Höhe des ZL ) ist generell einzuhalten.                                                                                                                   b) Die Eingabe von Herrn Obermaier (Deiche auf 8,6 m NN erhöhen wie auf Ostseite) ist umzusetzen. Deichbehörden und Deichbände sind unverzüglich aufzufordern, tätig zu werden.                                                                                                                           c) Die Genehmigungsbehörde ist aufgefordert die Praxisabweichung der KTA 2207 gutachterlich  wg. (a) und b) und Weservertiefungsplanung) bearbeiten zu lassen.

14. Die vom Ak Wesermarsch am 28.2.16 beantragte Zugänglichmachung in Kopieform von 29 der 55 der Öffentlichkeit vorenthaltene EON Antragsunterlagen hat sofort zu erfolgen. Hierzu gehören insbesondere auch 3 Ereignisanalysen.      

15.  Flugzeugabsturz              

Die Ereignisbewertung wurde nicht zugänglich gemacht. (Hinweis: Unterlagen zurück gehalten und BVG Urteil zum ZL-BE Esenshamm nicht aufgenommen).      

16.  Explosionsdruckwelle              

Ertüchtigung des LUNA (4,5 bar statt 1,5 bar) aufzugeben. Siehe Antrag Stadt Nordenham      

17.   Störmaßnahmen 

(siehe Seiten 25-28 Stellungnahme AkW und BSH)    Vorgabe an OVG Lüneburg:Flugzeugabsturz gehört nicht zum Restrisiko ist aufzunehmen      

18.  Umweltverträglichkeitsuntersuchung

(Seiten 28-31 AkW/BSH Stellungnahme)  Zu Artenschutz und Natura 2000 soll durch unabhängiges Gutachten EONs schwaches Papier nachgearbeitet werden. (je 3 Punkte S.31/32).      

19.  Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente             

Die Genehmigung für das Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente beim AKW     Brunsbüttel wurde zwischenzeitig aufgehoben. Eine neue Brennelemente Einlagerung ist untersagt und eine Vorgabe zur Neugenehmigungsprüfung in 3 Jahren festgelegt. Das Niedersächsische Umweltministerium wurde beim Erörterungstermin aufgefordert, sich an das BfS und OVG zu wenden, damit umgehend eine vergleichbare Vorgehensweise beim AKW Esenshamm erreicht wird.      

20.  LUW (vorhandenes Blähfasslager für leicht-/mittelradioaktive Stoffe)             

Dieses ZL soll radiologisch und hinsichtlich Gefährdung unabhängig überprüft werden, mit dem Ziel dabei abzuwägen, ggf. das LUW aufzulösen und deren Stoffe in einen Neubau LUNA mit aufzunehmen.
        

Arbeitskreis Wesermarsch (regionale BIs Umweltschutz) 01.03.2016 , aktualisiert zum 31.10.2016     i.A. Andreas Obermaier, Anke Krein, Friedrich Haubold, Werner Groß, Hans-Otto Meyer-Ott